ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


der niederländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ROPRO Europe B.V. mit Sitz und Geschäftsstelle Birkstraat 165 in (3765 HG) Soest (Niederlande), im Folgenden „ROPRO“.

Einleitung
In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verstanden unter:

Der Käufer: Der Käufer bzw. Abnehmer der von ROPRO zum Kauf bzw. zur Lieferung angebotenen Produkte bzw. Dienstleistungen.

Vertrag: Ein Vertrag zwischen ROPRO und dem Käufer, aufgrund dessen von oder im Namen von ROPRO dem Käufer eines oder mehrere der in diesem Vertrag genannten und eventuell näher umschriebenen Produkte geliefert bzw. eine oder mehrere solcher Dienstleistungen gemäß der Auftragsbestätigung in schriftlicher bzw. digitaler Form (E-Mail) erbracht werden.

Angebot: Ein schriftliches bzw. per E-Mail bzw. über die Website von ROPRO erstelltes Angebot von ROPRO, damit dem Käufer von ROPRO bzw. in ihrem Namen bestimmte Produkte bzw. Dienstleistungen geliefert werden.


Artikel 1 Anwendbarkeit

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot von ROPRO und jeden Vertrag zwischen ROPRO und dem Käufer, darunter sind auch sog. Fortsetzungsverträge eingeschlossen.

2. Angebote von ROPRO sind höchstens 30 Tage nach dem Datum des in schriftlicher bzw. digitaler Form erfolgten Angebots gültig. Das Angebot ist unverbindlich und versteht sich unter dem Vorbehalt, dass die Waren an Lager sind, ausgenommen, wenn im Angebot anders vereinbart.

3. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Annahme des Angebots durch den Käufer bzw. Abnehmer bei ROPRO in schriftlicher Form beziehungsweise per E-Mail bzw. über die Website von ROPRO eingegangen ist. Aus dieser Annahme hat hervorzugehen, dass der Käufer mit der Anwendbarkeit der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist und dass der Käufer, falls erforderlich, auf die Anwendbarkeit eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen verzichtet. Für die Annahme des Angebots auf digitalem Weg, nämlich per E-Mail bzw. über die Website von ROPRO, gilt der Vorbehalt, dass ROPRO vom Käufer verlangen kann, dass die Annahme nachträglich sofort in schriftlicher Form, versehen mit einer rechtsgültigen Unterschrift des Käufers oder in dessen Namen, per Post bzw. Kurier bzw. als PDF-Anhang einer E-Mail an ROPRO geschickt wird. Solange die Annahme nicht in der erforderlichen Form bei ROPRO eingegangen ist, ist der Vertrag noch nicht zustande gekommen.

4. Wenn in der Annahme Vorbehalte oder Änderungen in Bezug auf das Angebot angebracht werden, kommt der Vertrag erst dann zustande, wenn ROPRO dem Käufer schriftlich bzw. über ihre eigene E-Mail mitgeteilt hat, dass ROPRO mit diesen Änderungen des Angebots einverstanden ist.

5. Eigene allgemeine (Einkaufs- bzw. ) Kauf-, Zahlungs- bzw. Geschäftsbedingungen des Käufers finden keinerlei Anwendung.

 

Artikel 2 Zeitpunkt der Lieferung

1. ROPRO liefert die Produkte bzw. Dienstleistungen spätestens bei oder sofort nach Ende der Lieferfrist, die in der Auftragsbestätigung genannt wird.

2. Sollte eine Lieferfrist vereinbart sein, beginnt diese am Datum, an dem ROPRO die Bestellung bestätigt hat.

3. Eine nicht rechtzeitige Lieferung erteilt dem Käufer weder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag noch auf irgendeine Entschädigung.

 

Artikel 3 Höhere Gewalt

1. Die vereinbarte Lieferfrist wird um den entsprechenden Zeitraum verlängert, während dem ROPRO durch irgendeine Form höherer Gewalt verhindert ist, ihre Lieferungsverpflichtungen zu erfüllen.

2. Es handelt sich u.a. um höhere Gewalt seitens ROPRO, falls ROPRO nach dem Schließen des Kaufvertrags infolge von Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufstand, inneren Unruhen, Feuer- bzw. Wasserschaden, Überschwemmung, Arbeitsniederlegung, Unternehmensbesetzung, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, behördlichen Maßnahmen, Defekten an Maschinen, Störungen in der Energielieferung - Sämtliches sowohl im Unternehmen von ROPRO als auch bei Drittpersonen, von denen ROPRO die erforderlichen Materialien oder Rohstoffe ganz oder teilweise bezieht, ebenso bei der Lagerung oder während des Transports, gegebenenfalls in eigener Regie oder ferner aufgrund aller weiteren Ursachen, die weder von ROPRO zu vertreten sind noch sich im Risikobereich von ROPRO befinden - gehindert wird, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen oder diesen entsprechend vorzubereiten.

3. Sollte die Lieferung durch höhere Gewalt um mehr als zwei (2) Monate verzögert werden, sind sowohl ROPRO als auch der Käufer berechtigt, den Vertrag als beendet zu betrachten. In diesem Fall hat ROPRO lediglich Recht auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten.

 

Artikel 4 Lieferung

1. Jede Lieferung erfolgt portofrei und ab Lager von ROPRO, falls nicht anders vereinbart. Das Eigentum der Produkte und die Gefahr bzw. die Haftung für die Produkte gehen sofort nach der Ablieferung auf den Käufer über.

2. Solange der Käufer ROPRO den vollständigen Betrag des Kaufpreises mit etwaigen Zusatzkosten nicht bezahlt hat oder dafür keine bzw. ungenügende finanzielle Sicherheiten geleistet hat, behält sich ROPRO ausdrücklich das Eigentum der Produkte vor. In diesem Fall geht das Eigentum erst auf den Käufer über, nachdem der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ROPRO gegenüber vollständig erfüllt hat.

3. ROPRO kann - falls sie dies im Voraus ankündigt - dem Käufer Bearbeitungskosten in Rechnung stellen.

 

Artikel 5 Garantie

1. ROPRO ist dem Käufer gegenüber haftbar, dem Käufer Schaden an den Waren zu erstatten, der während einer Garantiefrist von 1 (einem) Jahr auftritt, ausgenommen, wenn der Schaden die Folge davon ist, dass der Käufer bzw. seine Abnehmer die Produkte auf solche Weise gebrauchen bzw. lagern, dass damit die von ROPRO ausgehändigten Montage-, Gebrauchs-, Transport- und Lagerungsvorschriften verletzt werden, oder dass der Käufer es bei der Montage, beim Gebrauch oder beim Transport bzw. bei der Lagerung unterlassen hat, zu tun, was bei normalem Gebrauch und ordnungsgemäßem und gewöhnlichem Transport bzw. entsprechender Lagerung vom Käufer bzw. von seinem Abnehmer bzw. seinen Abnehmern erwartet werden darf.

2. Die Haftung von ROPRO beschränkt sich auf die kostenlose Nachbesserung des Mangels bzw. der Mängel am Produkt oder auf den Ersatz des Produktes oder eines entsprechenden Teils, wobei dies nach Ermessen von ROPRO erfolgt. Jegliche Haftung gegenüber Drittpersonen ist ausgeschlossen, hauptsächlich insbesondere diejenige für Folgeschaden.

 

Artikel 6 Beanstandungen – Rückgaben

1. Beanstandungen haben schriftlich innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Erhalt der gelieferten Produkte zu erfolgen. ROPRO braucht die Beanstandungen bei Einreichung nach der genannten Frist nicht mehr in Behandlung zu nehmen. Erachtet ROPRO eine Beanstandung als zu Recht erfolgt, ist sie berechtigt, eine Wahl zwischen Ersatz (“remplacering”) des Produkts (der Produkte) oder der vollständigen oder teilweisen Gutschrift dem Käufer gegenüber zu treffen. Jede anders lautende oder über den Ersatz oder eine Gutschrift hinausgehende Forderung ist ausgeschlossen.

2. Die Rückgabe von Produkten ist ROPRO immer im Voraus mitzuteilen. Eine Rückgabe ist ausschließlich möglich, wenn der Käufer innerhalb von FÜNF WERKTAGEN nach der Lieferung schriftlich darum ersucht und ROPRO sich damit schriftlich einverstanden erklärt. Die Versandkosten sind vom Käufer im Voraus zu begleichen. Die Annahme nicht frankierter Sendungen wird von ROPRO verweigert. Sollte die Ursache für die Rückgabe bei ROPRO liegen, werden dem Käufer die Versandkosten gutgeschrieben. Rückgabeartikel sind immer unversehrt, in bzw. mit der Originalverpackung und ordnungsgemäß verpackt zu verschicken. Spezialbestellungen in Bezug auf den Umfang bzw. die Ausführung könne nicht zurückgeschickt werden.

 

Artikel 7 Preis und Zahlung

1. Die von ROPRO angebotenen Produkte bzw. Dienstleistungen werden zu den Preisen verkauft bzw. geliefert, die aktuell auf der Website von ROPRO genannt werden, ausgenommen, wenn für ein bestimmtes Produkt bzw. eine bestimmte Dienstleistung schließlich ein anderer Preis vereinbart wurde.

2. Der Käufer hat den aufgrund des Angebots bzw. der Rechnung zahlbaren Betrag in Euro bar zu bezahlen (Lieferung per Nachnahme) bzw. ROPRO vor der Lieferung eine einmalige Einzugsermächtigung (IC) zu erteilen, ausgenommen, wenn auf dem Angebot oder der Rechnung etwas anderes angegeben wird. Falls und sofern dem Käufer schriftlich ein Kredit gewährt wird, hat der Käufer den Kaufpreis innerhalb von (spätestens) 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen, und zwar ohne irgendeinen Abzug, irgendeine Verrechnung bzw. Einbehaltung, gleichgültig welcher Art, und zwar ausschließlich durch Überweisung auf eines der von ROPRO schriftlich angegebenen Bankkonten.

3. Bei einer Bestellung für Lieferungen von Produkten bzw. Dienstleistungen kann je nach Umfang der Bestellung und der Erfahrungen mit dem Käufer als Abnehmer eine vollständige bzw. teilweise Vorauszahlung verlangt werden.

4. Sollte der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllen und auch einer schriftlichen Mahnung - gegebenenfalls mit Inverzugsetzung - mit einer Frist von fünf Tagen keine Folge leisten, ist ROPRO berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention als aufgehoben zu betrachten. In diesem Fall ist der Käufer für den Schaden haftbar, der ROPRO entsteht, der unter anderem aus Gewinnausfall, Transportkosten und den Kosten der Mahnung bzw. Inverzugsetzung besteht. Der Vertrag wird außerdem - und zwar von Rechts wegen - bei Insolvenz des Käufers bzw. entsprechender Antragstellung, bei vorläufigem oder definitivem Zahlungsaufschub bzw. entsprechender Antragstellung, bei der Anwendbarerklärung der niederländischen gesetzlichen Verbraucherinsolvenz oder entsprechender Antragstellung des Käufers, wenn der Käufer rechtlich betreut und unter Aufsicht gestellt wird, aufgehoben, wobei die Verpflichtung des Käufers unberührt bleibt, den Schaden von ROPRO zu vergüten.

5. Falls ROPRO bei Nichterfüllung bzw. bei einer zurechenbaren Verletzung bei der Ausführung des Vertrags des Käufers zum Treffen außergerichtlicher Maßnahmen übergeht, gehen die entsprechenden Kosten zulasten des Käufers. Diese Kosten betragen 15 % des Rechnungsbetrags, bei einem Mindestbetrag von 50,00 €.

6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist hat der Käufer ROPRO ab der Überschreitung der Zahlungsfrist einen Zinssatz von EINEM Prozent (1 %) pro Monat über den Rechnungsbetrag einschl. der Transport- und etwaigen Lagerkosten zu bezahlen. ROPRO ist berechtigt, anstatt dessen Anspruch auf Zahlung der nach niederländischen Recht geltenden gesetzlichen Handelszinsen im Sinne von Artikel 6:119A des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs [Burgerlijk Wetboek] zu erheben.

7. Sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Eintreibungskosten, wobei Rechnungen (Spesenrechnungen) von Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern bzw. Inkassobüros eingeschlossen sind, gehen vollständig zulasten des Käufers.

8. Bei Nichtzahlung eines Rechnungsbetrags am Fälligkeitstag werden (auch) alle anderen Forderungen von ROPRO dem Käufer gegenüber sofort fällig, ohne dass dazu irgendeine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist.


Artikel 8 Geistiges Eigentum

ROPRO und ihre Lieferanten behalten sich ausdrücklich sämtliche Rechte und Befugnisse vor, die ihnen im Bereich des geistigen bzw. gewerblichen Eigentums in Bezug auf die von ROPRO angebotenen bzw. verkauften Produkte bzw. Dienstleistungen zustehen.

 

Artikel 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Auf alle Verträge zwischen ROPRO und dem Käufer bzw. Abnehmer und die etwaigen sich daraus ergebenden Streitfälle findet niederländisches Recht Anwendung.

2. Sämtliche Streitfälle, die sich aus diesen Bedingungen und den zwischen den Parteien entstandenen Rechtsverhältnissen oder in deren Zusammenhang ergeben, werden zunächst ausschließlich vom zuständigen Gericht im Arrondissement (Gerichtsbezirk) Amsterdam behandelt, ausgenommen, wenn ROPRO sich dafür entscheidet, sich an das zuständige Gericht am Wohnort oder der Adresse der Geschäftsstelle des Käufers bzw. des Abnehmers zu wenden. Gegebenenfalls kann ROPRO Gebrauch vom europäischen Mahnverfahren für die Beitreibung zivil- und handelsrechtlicher Forderungen machen.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 15 Spetember 2010 bei der Gerichtskanzlei des Gerichts in Amsterdam unter Nr. 100/2010 hinterlegt.